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Unsere Leistungen

Begleiteter Umgang nach § 18 SGB VIII

Umgangspflegschaft richtet sich an junge Menschen, deren Eltern getrennt voneinander leben und den Anspruch auf Umgang bzw. begleiteten Umgang haben. Termine dazu werden individuell abgestimmt.

ERZIEHUNGSBEISTANDSCHAFTEN NACH § 30 SGB VIII

Wir unterstützen junge Menschen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen, möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds und fördern, unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie, seine Verselbständigung.

HILFE FÜR JUNGE VOLLJÄHRIGE NACH§ 41 SGB VIII

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

INTENSIVE SOZIALPÄDAGOGISCHE EINZELBETREUUNG NACH § 35 SGB VIII

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

EINGLIEDERUNGSHILFE FÜR KINDER UND JUGENDLICHE MIT SEELISCHER BEHINDERUNG ODER DROHENDER SEELISCHER BEHINDERUNG NACH§ 35A SGB VIII

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Was unsere Kunden sagen

Die Blackbox-Jugendhilfe GmbH bietet eine professionelle und individuelle Betreuung für Jugendliche in schwierigen Lebenssituationen.
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